Franchiserecht

Auch wenn es keine eigenständigen Normen gibt, die sich ausschließlich an Franchisegeber und Franchisenehmer richten, hat sich das Franchiserecht zwischenzeitlich zu einem eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt.

Systeme sollten nicht nur den europäischen Verhaltenskodex für Franchising beachten. Vielmehr sollten bei der Gestaltung der Verträge und der Handbücher sowie der täglichen Praxis die weiteren rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen berücksichtig werden. Zu nennen sind hier insbesondere das Kartellrecht, die Gruppenfreistellungsverordnung, die teils divergierende Rechtsprechung zur vorvertraglichen Aufklärung und Einkaufsvorteilen, das Wettbewerbsrecht, die Anwendung des Verbraucherschutzrechts auf Existenzgründer, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu arbeitnehmerähnlichen Personen, den Datenschutz sowie miet- und pachtrechtliche Komponenten und nicht zuletzt auch das Darlehens- und Leasingrecht bei Finanzierungsfragen.

Langjährige Erfahrung auf diesem Feld garantiert Ihnen auch in diesen komplexen Fragestellungen eine hervorragende Beratung. Denn die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer sollten nicht nur auf das konkrete Konzept abgestimmt sein und die tatsächlichen rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit widerspiegeln. Vielmehr gilt es, eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer zu fördern und Rechtsstreitigkeiten so weit als möglich zu vermeiden.