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		<title>dreher-partner.de: die aktuellsten News</title>
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			<title>dreher-partner.de: die aktuellsten News</title>
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		<lastBuildDate>Fri, 04 May 2012 09:47:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
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			<title>Neues zum AGG: Sollten Ablehnungsschreiben künftig begründet werden?</title>
			<link>http://www.dreher-partner.de/de/aktuelles/detail/article/neues-zum-agg-sollten-ablehnungsschreiben-kuenftig-begruendet-werden.html</link>
			<description>In der Zwischenzeit ist weithin bekannt, dass Stellenanzeigen neutral ausgeschrieben werden müssen....</description>
			<content:encoded><![CDATA[In der Zwischenzeit ist weithin bekannt, dass Stellenanzeigen neutral ausgeschrieben werden müssen. Es darf also nicht mehr nur die Sekretärin gesucht werden, jedenfalls nicht ohne das Kürzel „(m/w).“ Wer diesen Grundsatz nicht beachtet, dem droht ein Schadenersatzanspruch nach § 15 AGG. <br /><br />Ein Arbeitnehmer, der sich aufgrund einer Stellenanzeige diskriminiert fühlt, muss nicht den Beweis für die Diskriminierung führen. Vielmehr ist es ausreichend, dass er sich auf Indizien beruft, die eine Ungleichbehandlung vermuten lassen. <br /><br />Obgleich dem Arbeitnehmer dieser Umstand sehr zu Gute kommt, hat der Arbeitnehmer den Schadenersatzprozess damit noch nicht gewonnen. Denn der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, seinerseits nun zu beweisen, aus welchen Gründen gleichwohl keine Ungleichbehandlung vorliegt. <br /><br />Deshalb wurde vielfach diskutiert, inwieweit dem Arbeitnehmer ein Auskunftsanspruch über die Gründe seiner Ablehnung zusteht. <br /><br />Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat diesen Streit nun beendet. Mit Urteil vom 19.04.2012 – C-415/10 – „Meister“ entschied der EuGH, dass ein abgelehnter Bewerber keinen solchen Auskunftsanspruch geltend machen kann. Allerdings soll sich wiederum alleine aus der fehlenden Begründung durch den Arbeitgeber ein Indiz dafür ergeben, dass eine Diskriminierung vorliegt. <br /><br />Vor diesem Hintergrund sollten sich Arbeitgeber wohl überlegen, künftig Ablehnungsschreiben zu begründen, die selbstverständlich diskriminierungsfrei gestaltet sein müssen. <br /><br /><br />Ravensburg, den 02.05.2012 <br /><br /><br />Dr. Jan Schöll <br />Fachanwalt für Arbeitsrecht <br />Kanzlei Dreher + Partner Ravensburg - Friedrichshafen ]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 04 May 2012 09:47:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kaufmännische Rügepflicht beim Zukauf von Baustoffen/Bauteilen - Anmerkung zur Entscheidung des OLG Brandenburg vom 22.02.2012; Az. 4 U 69/11 - </title>
			<link>http://www.dreher-partner.de/de/aktuelles/detail/article/kaufmaennische-ruegepflicht-beim-zukauf-von-baustoffenbauteilen.html</link>
			<description>Die Anwendbarkeit der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit zieht immer weitere Kreise und wird beim...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Anwendbarkeit der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit zieht immer weitere Kreise und wird beim Zukauf von Bauteilen und Baustoffen - wie z. B. Betonfertigteilen, Dacheindeckungsmaterial, Sanitäreinrichtungs- und Installationsmaterial, etc. - von den Handwerksbetrieben nicht ausreichend beachtet. <br /><br />Bei einem <u><b>Handelskauf</b></u> muss der <b><u>Käufer</u></b> die <b><u>gelieferte Ware</u></b> gemäß § 377 HGB <b><u>unverzüglich</u></b><b><u>&nbsp;untersuchen,</u></b> was auch bei Sukzessivlieferungen grundsätzlich eine zumindest stichprobenweise Untersuchung jeder Lieferung beinhaltet, <b><u><b>und einen Mangel unverzüglich</b></u> </b>(dem Verkäufer) <b><u>anzeigen.<br /><br /></u></b><b><u>Unterlässt der Käufer die Anzeige,</u></b> so gilt die <b><u>Ware als genehmigt,</u></b> es sei denn, <b><u>es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.</u></b> <br /><br />Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, anderenfalls die Ware auch nach Ansehung dieses Mangels als genehmigt gilt (§ 377 Abs. 2 HGB). <br /><br />Ein <b><u>Handelskauf</u></b> i. S. d. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB liegt jedenfalls beim <b>Kauf von (Handels )Waren</b> sowie bei einem <b>Werklieferungsvertrag</b> vor. <br /><br />Ein <b><u>beidseitiger Handelskauf</u></b> liegt nach den Gesetzeswortlaut dann vor, wenn sowohl <b>Käufer als auch Verkäufer <u>Kaufleute</u></b> i. S. d. Handelsgesetzbuches (HGB) sind. Dies trifft auch für die im Handelsregister eingetragenen Handwerksbetriebe und ggf. auf solche Betriebe, welche zwar im Handelsregister nicht eingetragen sind, deren Unternehmen jedoch nach Art und Umfang einen in kaufmännischen Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, zu. <br /><br />In seiner Entscheidung vom 22.02.2012 hat das Oberlandesgericht Brandenburg (Az: 4 U 69/11) für die Anwendbarkeit des § 477 HGB selbst den Zusammenschluss zweier Vollkaufleute zu einer ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche selbst keine Kaufmannseigenschaft aufweist, genügen lassen. <br /><br /><b>Versäumt der Käufer die Rüge <u>verliert</u> er seine Mängel-(Gewährleistungs-) und ggf. auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer aus dem geschlossenen Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag. <br /><br /></b>Den Handwerksbetrieben ist daher dringend anzuraten, beim Zukauf von Bauteilen und Baustoffen unmittelbar nach Lieferung - auch bei Lieferung auf die Baustelle - diese <b><u>unverzüglich</u></b> auf Mängel zu <b><u>untersuchen</u></b> und solche <b><u>unverzüglich</u></b> gegenüber dem Lieferanten zu <b><u>rügen.</u></b> <br /><br />An das Erfordernis der Unverzüglichkeit werden von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGHZ 93, 338, 348 f.). In der Regel wird dem Käufer hierzu lediglich <b>eine Erklärungsfrist von ein bis zwei Tagen zugebilligt.</b> <br /><br />Die Handwerksbetriebe, die in der Regel auf der Grundlage eines (Bau-)Werkvertrages für ihren Auftraggeber tätig sind, verkennen häufig, dass dem Zukauf von Bauteilen bzw. Baustoffen vom Handel oder vom Hersteller regelmäßig ein <b>Kauf-/Werklieferungsvertrag </b>zugrunde liegt, auf welchen unter den dargestellten Voraussetzungen die <b>Regelungen über den Handelskauf </b>anwendbar sind und hierbei die <b>bloße Verletzung der bestehenden Rügeobliegenheit -</b> selbst bei nachgewiesener Mangelhaftigkeit des zugekauften Baustoffs/-teils - zu einem vollständigen <b>Verlust von Mängel- und Schadensersatzansprüchen</b> führen kann, obwohl der Werkunternehmer seinerseits wegen Mängel dieses Bauteils gegenüber seinem Auftraggeber nach den werkvertraglichen Regelungen vollumfänglich einstandspflichtig ist. <br /><br /><br />H. Jürgen Bertl <br />Rechtsanwalt, Dipl.-Betriebswirt und <br />Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 21 Mar 2012 15:33:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Vorsicht bei E-Mail-Werbung</title>
			<link>http://www.dreher-partner.de/de/aktuelles/detail/article/vorsicht-bei-e-mail-werbung.html</link>
			<description>Viele Unternehmen senden im Rahmen der üblichen Aufmerksamkeitskommunikation Glückwünsche,...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Viele Unternehmen senden im Rahmen der üblichen Aufmerksamkeitskommunikation Glückwünsche, Einladungen, Angebote usw. Dies geschieht oft in Unkenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die der Unternehmer unbedingt beachten sollte. <br /><br />Werbung kann nicht nur bei der Übermittlung von Angeboten vorliegen, sondern auch wenn das Unternehmen zu Expertengesprächen, Informationsveranstaltungen, Messen einlädt oder auf Jubiläen hinweist oder Kunden Glückwünsche zukommen lässt. <br /><br />Dabei gilt es zu beachten: Nach § 2 II Nr. 3 UWG ist seit 30.12.2008 jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung. Diese Vorschrift lässt auch keinen Raum mehr für mutmaßliche oder konkludente Einwilligungen.<br /><br />Erforderlich ist vielmehr ein ausdrückliches Einverständnis im Sinne eines „Opt-In“. Dies gilt auch für Teilnahmen und Erklärungen zu Gewinnspielen oder Preisausschreiben. Auch hier muss die Einwilligung separat von den anderen Erklärungen ausdrücklich durch Ankreuzen (Opt-In) erklärt werden. Ebenfalls ungenügend wäre eine Voreinstellung mit einem Haken bei einer separaten Einwilligungserklärung im Internet, wenn der Haken aktiv entfernt werden müsste, da auch dies nichts anderes als ein unzulässiges Opt-Out wäre. <br /><br />Die Beweislast für das Vorliegen eines Einverständnisses trägt der Werbende. Für diesen Zweck ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung vollständig dokumentiert. Im Falle elektronischer Einverständniserklärungen ist eine Speicherung und jederzeitige Ausdruckmöglichkeit vorzusehen (Double-Opt-In-Verfahren). <br /><br />Die einzige Erleichterung kennt das Gesetz in § 7 Abs. 3 UWG bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Aber auch hier muss der Kunde deutlich darauf hingewiesen und darüber aufgeklärt werden, dass er der Zusendung von Werbung jederzeit widersprechen kann und dies bei jeder Werbe-E-Mail.<br /><br /><br />Ravensburg, den 21. März 2012&nbsp;<br /><br /><br />Alexander Büker<br />Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />Kanzlei Dreher + Partner, Ravensburg - Friedrichshafen]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 21 Mar 2012 15:25:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neues vom BAG zum Anspruch auf Überstundenvergütung</title>
			<link>http://www.dreher-partner.de/de/aktuelles/detail/article/neues-vom-bag-zum-anspruch-auf-ueberstundenverguetung.html</link>
			<description>Überall ist derzeit zu lesen, dass die deutschen Arbeitnehmer so viele Überstunden leisten wie...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Überall ist derzeit zu lesen, dass die deutschen Arbeitnehmer so viele Überstunden leisten wie lange nicht zuvor. Es stellt sich aber die Frage, ob ein Arbeitnehmer auch Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden hat. Diese Frage hängt in erster Linie von dem ab, was die Parteien vereinbart haben. Findet ein Tarifvertrag Anwendung, hat der Arbeitnehmer regelmäßig einen Anspruch auf Überstundenvergütung, oftmals auch zusätzlich auf Zuschläge. Auch in Arbeitsverträgen kann die Frage der Verpflichtung zur Bezahlung von Überstunden geregelt werden. Ein Arbeitgeber hat regelmäßig das Interesse, die Überstunden nicht vergüten zu müssen. Wenn er jedoch in einem standardisierten für die mehrfache Verwendung vorgesehenen Arbeitsvertrag regelt, dass mit der Grundvergütung alle Überstunden abgegolten sind, ist diese Klausel unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt, zuletzt in seinem jüngsten Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10 klargestellt. Denn für den Arbeitnehmer ist unklar, wie hoch der effektive Wert einer einzelnen von ihm geleisteten Arbeitsstunde ist. Die Klausel verstößt damit gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. <br /><br />In dem zitierten Urteil hat das BAG aber einen weiteren wichtigen Grundsatz aufgestellt. Das Bundesarbeitsgericht stellt bei der Frage der Vergütungspflicht von Überstunden darauf ab, ob die Mehrarbeit „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“ Hieraus lässt sich der neue Grundsatz des BAG ableiten, dass nicht per se jede Überstunde zu vergüten ist. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Überstundenvergütung nur, wenn objektiv eine Vergütungserwartung gegeben ist. <br /><br />Eine solche Vergütungserwartung besteht bei gut bezahlten Diensten höherer Art nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn in dem Arbeitsvertrag eine unwirksame pauschale Abgeltung von Überstunden geregelt ist. <br /><br />In dem entschiedenen Fall erhielt der Arbeitnehmer als Lagerleiter nur ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 1.800,00 auf der Grundlage einer 42 Stunden Woche. In diesem Fall bejahte das BAG die Vergütungserwartung, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Überstundenvergütung hat. <br /><br />Im Ergebnis bedeutet diese Rechtsprechung folgendes:<br /><br />Ist nicht ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Überstundenvergütung hat, muss geprüft werden, ob eine objektive Vergütungserwartung der geleisteten Überstunden besteht. Ist dies anhand der oben dargestellten Abgrenzungskriterien der Fall, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Vergütung, andernfalls nicht. <br /><br /><br />Ravensburg, den 08. März 2012 <br /><br /><br />Dr. Jan Schöll <br />Fachanwalt für Arbeitsrecht <br />Kanzlei Dreher + Partner, Ravensburg - Friedrichshafen ]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 08 Mar 2012 14:56:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zulässigkeit der Frage nach einer Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis</title>
			<link>http://www.dreher-partner.de/de/aktuelles/detail/article/zulaessigkeit-der-frage-nach-einer-schwerbehinderung-im-bestehenden-arbeitsverhaeltnis.html</link>
			<description>Ein Arbeitnehmer, der mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr schwerbehindert ist, kann...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Ein Arbeitnehmer, der mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr schwerbehindert ist, kann sich in einem Arbeitsverhältnis auf verschiedene besondere Schutzvorschriften des SGB IX berufen. So steht ihm bspw. ein zusätzlicher Jahresurlaubsanspruch zu und im Falle der Kündigung muss der Arbeitgeber zunächst die Zustimmung des Integrationsamts einholen. <br /><br />Für den Arbeitgeber besteht oftmals das Problem, dass er gar nicht weiß, ob ein Arbeitnehmer schwerbehindert ist oder nicht. Denn den Arbeitnehmer trifft grundsätzlich keine Pflicht, seine Schwerbehinderung von sich aus zu offenbaren. Inwieweit die Frage des Arbeitgebers nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs zulässig ist, ist weiterhin umstritten und blieb zuletzt vom Bundesarbeitsgericht unentschieden.<br /><br />Der Arbeitgeber hat aber nicht nur deshalb im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Interesse an der Kenntnis über das Vorliegen einer Schwerbehinderung, weil sich der Arbeitnehmer auf bestimmte Schutzrechte berufen kann. Vielmehr muss ein Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe bezahlen, falls er nicht eine bestimmte Quote der Beschäftigung von Schwerbehinderten erfüllt. So ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zur Zahlung der Ausgleichsabgabe herangezogen wird, obgleich er tatsächlich unwissentlich schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt. <br /><br />Um ein solches Dilemma zu beseitigen darf der Arbeitgeber jedenfalls nach Ablauf von 6 Monaten in einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmer nach einer bestehenden Schwerbehinderung fragen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.02.2012 – 6 AZR 553/10 ausdrücklich bestätigt. Nach Auffassung des BAG soll dies insbesondere dann gelten, wenn der Arbeitgeber eine beabsichtige Kündigung vorbereitet. Zur Begründung führt das BAG aus, dass die Frage dem Arbeitgeber ermöglichen soll, sich rechtstreu zu verhalten. Deshalb diskriminiert diese Frage schwerbehinderte Arbeitnehmer auch nicht gegenüber solchen ohne Behinderung. <br /><br />Beantwortet ein Arbeitnehmer, der gekündigt werden soll, die Frage nicht oder bewusst falsch, kann er sich in einem evtl. nachfolgenden Kündigungsschutzprozess nicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen.<br /><br /><br />Ravensburg, den 29. Februar 2012 <br /><br /><br />Dr. Jan Schöll <br />Fachanwalt für Arbeitsrecht <br />Kanzlei Dreher + Partner, Ravensburg - Friedrichshafen ]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 15:29:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BAG: Anspruch auf Weihnachtsgratifikation kann bei gekündigten Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen werden</title>
			<link>http://www.dreher-partner.de/de/aktuelles/detail/article/bag-anspruch-auf-weihnachtsgratifikation-kann-bei-gekuendigten-arbeitsverhaeltnissen-ausgeschlossen.html</link>
			<description>In Arbeitsverträgen ist oftmals geregelt, dass der Arbeitnehmer mit dem Monat November eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[In Arbeitsverträgen ist oftmals geregelt, dass der Arbeitnehmer mit dem Monat November eine Weihnachtsgratifikation erhalten soll. Regelmäßig finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln, nach denen ein solcher Anspruch ausgeschlossen ist, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits gekündigt ist.<br /><br />Gegen eine solche Klausel wandte sich eine Klägerin und vertrat die Auffassung, dass diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach § 207 BGB nicht standhält und damit unwirksam ist. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. <br /><br />Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des LAG Hamm auf. Nach Auffassung des BAG darf eine Weihnachtsgratifikation als Sonderzuwendung wirksam an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses anknüpfen. Ein Verstoß gegen § 307 BGB wurde verneint (BAG Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10). <br /><br /><br />Ravensburg, den 20. Februar 2012 <br /><br /><br />Dr. Jan Schöll <br />Fachanwalt für Arbeitsrecht <br />Kanzlei Dreher + Partner Ravensburg ]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 15:23:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kündigung wegen privater Nutzung des Diensthandys während des Urlaubs ist zulässig</title>
			<link>http://www.dreher-partner.de/de/aktuelles/detail/article/kuendigung-wegen-privater-nutzung-des-diensthandys-waehrend-des-urlaubs-ist-zulaessig.html</link>
			<description>Das LAG Hessen hat mit Urteil vom 25.07.2011 – 17 Sa 153/11 entschieden, dass eine Kündigung wegen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das LAG Hessen hat mit Urteil vom 25.07.2011 – 17 Sa 153/11 entschieden, dass eine Kündigung wegen der privaten Nutzung eines Diensthandys während des Urlaubs zulässig sein kann. Der Arbeitnehmer und Kläger war über 25 Jahre bei der Lufthansa-Service-Gesellschaft beschäftigt. Um seine Arbeit auf dem Rollfeld ordnungsgemäß verrichten zu können, erhielt er ein Diensthandy. Er verfügte über eine geschäftliche und eine private PIN-Nummer. Das Diensthandy durfte er zur privaten Nutzung nicht verwenden. Während eines Urlaubs nutzte der Arbeitnehmer jedoch in 113 Fällen das Diensthandy für private Telefonate. Dies verursachte Kosten in einer Größenordnung von über € 500,00. <br /><br />Das LAG sah hierin eine unzulässige ausgiebige Privatnutzung des Diensthandys auf Kosten des Arbeitgebers. Dies sei, so das LAG, ein Grund für eine fristlose Kündigung. Einer vorangegangenen Abmahnung bedürfe es in diesem Fall nicht.<br /><br />Überraschend ist, dass sich der Arbeitnehmer auch nicht auf seine 25jährige Betriebszugehörigkeit berufen konnte. Seit dem sogenannten „Fall-Emely“ des Bundesarbeitsgerichts spielt gerade die lange Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Interessenabwägung bei fristlosen Kündigungen eine ganz wesentliche Rolle. Das BAG vertritt die Auffassung, dass bei geringfügigen Delikten das durch eine lange Betriebszugehörigkeit erworbene Vertrauenskapital durch eine einmalige Pflichtverletzung nicht vollständig zerstört werden kann, weshalb in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig eine einschlägige vorangegangene Abmahnung erforderlich sei. Mit dieser Begründung hielt das LAG Berlin-Brandenburg eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam, obgleich in diesem Fall die langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin einen Betrag unterschlagen hatte, der einen Wert von € 500,00 überstieg. <br /><br />Vor diesem Hintergrund darf die Entscheidung des LAG Hessen sehr kritisch beurteilt werden. <br /><br /><br />Ravensburg, den 02. Februar 2012 <br /><br /><br />Dr. Jan Schöll <br />Fachanwalt für Arbeitsrecht <br />Kanzlei Dreher + Partner Ravensburg ]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 15:26:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Haftungsrisiken für unterlassene Bedenkenanzeige ohne Ende</title>
			<link>http://www.dreher-partner.de/de/aktuelles/detail/article/haftungsrisiken-fuer-unterlassene-bedenkenanzeige-ohne-ende.html</link>
			<description>- Ausführungspläne für Bad und Fliesenarbeiten in einem Krankenhaus sehen &quot;Null-Gefälle&quot;...</description>
			<content:encoded><![CDATA[- Ausführungspläne für Bad und Fliesenarbeiten in einem Krankenhaus sehen &quot;Null-Gefälle&quot; vor - (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2011, Az. 4 U 144/07)<br /><br /><br />Nach den „Regeln der Technik“ waren die beauftragte Estrich- und Fliesenarbeiten in den bearbeiteten Badezimmern mit Bodeneinläufen bei einem Krankenhausneubau zwingend mit einem Gefälle von 2 % herzustellen. Nachdem die bauseitig übergebenen Ausführungspläne ein solches nicht vorsahen, wurde der Estrich in 18 Bädern ohne Gefälle eingebracht. Nachdem der ausführende Fliesenleger gegen die übergebenen Pläne keine Bedenken angezeigt und den Estrich ohne Gefälle eingebaut hatte, wurde dieser vom Auftraggeber wegen Mängeln der Werkleistung in Anspruch genommen. Da der Ausführende gegen die vom Auftraggeber übergebene Werkplanung keine Bedenken angezeigt und die beauftragten Leistungen entsprechend den Vorgaben in der Planung umgesetzt hatte, konnte dieser vom Auftraggeber wegen Mängeln erfolgreich in Anspruch genommen werden. <br /><br />In falsch verstandener „Solidarität“ mit den bauplanenden Architekten oder anderen Baubeteiligten wird in der Praxis in erheblichem Umfang von (wirksamen) Bedenkenanzeigen gegenüber dem Auftraggeber abgesehen und hierdurch von den Bauausführenden <b>erhebliche Haftungsrisiken</b> in Kauf genommen. <br /><br />Nach § 4 Abs. 3 VOB/B (ebenso beim BGB-Werkvertrag) hat der Auftragnehmer vor Ausführung seiner Leistungen die planerischen Vorgaben - ebenso Vorleistungen anderer Unternehmer - dahingehend zu überprüfen, ob sie mit dem übrigen Vertragsinhalt übereinstimmen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Soweit hier Zweifel bestehen, muss der Werkunternehmer in der Regel gegenüber dem Bauherrn (und nicht gegenüber dem Architekten) <u>unverzüglich - inhaltlich ausreichend - fachgerecht</u> und <u>erschöpfend</u> <b>Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anzeigen.</b> <br /><br />Bei vereinbarter Geltung der VOB/B sind Bedenken zudem zwingend <b>schriftlich</b> anzuzeigen. <br /><br />Die Bedenkenhinweispflicht dient dem Schutz des Auftraggebers und muss so hinreichend umgesetzt werden, dass der Auftraggeber diese prüfen und mögliche nachteilige Folgen erkennen kann. <br /><br /><b>Verletzt der Auftragnehmer</b> seine Prüf- und Hinweispflicht hat er für daraus <b>resultierende Mängel am Bauwerk einzustehen</b> (§ 13 Abs. 3 VOB/B). Er hat dann die erforderliche Nachbesserung seines Gewerks vorzunehmen oder die Kosten dafür zu tragen. Auch wenn der Auftragnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, hierbei fehlerhafte Vorleistungen anderer Unternehmer nachzubessern oder für diese Kosten aufzukommen (vgl. OLG München, BauR 1988, 251) haftet der Werkunternehmer dann als <b>Gesamtschuldner</b> (neben dem fehlerhaft arbeitenden Vorunternehmer) auf die Gesamtsanierungskosten, wenn die Herstellung eines mangelfreien (Gesamt-)Gewerks in nicht exakt voneinander trennbaren Arbeitsabläufen geschuldet wird (vgl. OLG Frankfurt, IBR 2005, 473), was in der Baupraxis häufig der Fall sein wird. <br /><br />Die Vielzahl von zum Teil erheblichen Einstandsverpflichtungen sollten von den Bauausführenden zum Anlass genommen werden, sowohl die planerischen Vorgaben, vom Bauherrn zur Verfügung gestellter Baustoffe als auch Vorleistungen anderer Unternehmer, auf welche der Werkunternehmer aufbauen muss, oder schadensträchtige Schnittstellen auf die vertragliche Übereinstimmung und insbesondere auf die Mangelfreiheit bzw. Übereinstimmung mit den technischen Regeln (DIN, etc.) eingehend zu überprüfen und schon bei <b>begründeten Zweifeln schriftlich gegenüber dem Auftraggeber Bedenken anzuzeigen.</b> Ansonsten drohen erhebliche Haftungs- und Einstandsrisiken selbst dann, wenn die eigene Werkleistung - für sich gesehen - vertrags- und regelgerecht ausgeführt wurde. <br /><br /><br />H. Jürgen Bertl <br />Rechtsanwalt, Dipl.-Betriebswirt und <br />Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 14:34:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Vorbehalt gegen die Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 und 5 VOB/B)</title>
			<link>http://www.dreher-partner.de/de/aktuelles/detail/article/vorbehalt-gegen-die-schlusszahlung-16-abs-3-nr-2-und-5-vobb.html</link>
			<description>Die Anforderungen an eine wirksame Schlusszahlungserklärung sowie die sich ergebenden Rechtsfolgen...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die Anforderungen an eine wirksame Schlusszahlungserklärung sowie die sich ergebenden Rechtsfolgen führen bei der Bauabwicklung immer wieder zu „Irritationen“ bei den Baubeteiligten. <br /><br />Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B schließt die „vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung“ Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung <u>schriftlich</u> unterrichtet <u>und</u> auf die <u>Ausschlusswirkung</u> hingewiesen wurde. <br /><br />Erforderlich ist daher, dass der Auftragnehmer <u>wörtlich</u> auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wird. Hierzu reicht der bloße Hinweis, dass keine weiteren Zahlungen geleistet werden, oder der bloße Vermerk „Schlusszahlung“ ebenso wenig wie die bloße Inbezugnahme auf § 16 VOB/B <b>nicht</b> aus. <br /><br />Wird der Auftragnehmer auf die Ausschlusswirkung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B und das Erfordernis der Vorbehaltserklärung ausreichend hingewiesen, hat dieser nach § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B zur Vermeidung des Verlustes seiner über die Schlusszahlungserklärung hinausgehende Werklohnforderung <b>zwingend innerhalb von 24 Werktagen</b> nach Zugang der (Schlusszahlungs-)Mitteilung einen <b>„Vorbehalt“</b> zu erklären. <br /><br />Dieser Vorbehalt wird <u>hinfällig,</u> wenn nicht innerhalb von <u>weiteren 24 Werktagen</u> (nach Ablauf der Vorbehaltsfrist von 24 Werktagen - vgl. OLG Brandenburg, IBR-online, 19.12.2011) eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltene Forderung eingereicht oder der Vorbehalt eingehend begründet wird. <br /><br />Versäumt der Auftragnehmer diese Erklärungen, ist dieser zudem auch mit früher gestellten, aber unerledigten Forderungen ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B), soweit diese nicht ebenfalls vorbehalten werden. <br /><br /><b><u>Ungeachtet dessen sollte der Auftragnehmer seine Forderung nicht sofort aufgeben, sondern Folgendes prüfen und berücksichtigen: <br /><br /></u></b>- Ein Vorbehalt ist <u>nur</u> bei vereinbarter Geltung der VOB/B (oder einer entsprechenden Regelung im Bauvertrag) erforderlich;&nbsp;<br /><br />- &nbsp;Die Schlusszahlungswirkung kann dem Auftraggeber nur zugutekommen, soweit dieser eine umfassende Schlusszahlungserklärung abgibt und auf die Ausschlusswirkungen des § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B ausdrücklich hinweist. Dies wird in der Praxis häufig versäumt;&nbsp;<br /><br />- &nbsp;Ist die VOB/B - wie in der Praxis üblich - <u>nicht</u> als Ganzes vereinbart, da der Auftraggeber in seinem Bauvertrag einseitige Änderungen der VOB/B (auch an anderer Stelle) vornimmt, ist die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 und 5 VOB/B) AGB-widrig und damit <b>unwirksam</b> (vgl. BGH, IBR 2002, 1; BGH, IBR 1998, 235);&nbsp;<br /><br />- &nbsp;Erklärt der Auftragnehmer zwar fristgerecht einen Vorbehalt gegen die Schlusszahlung, versäumt jedoch die Begründung oder (prüfbare) Rechnungsstellung der vorbehaltenen Forderung innerhalb der weiteren 24 Werktagefrist, hat dies ebenfalls nicht zwingend den „Forderungsverlust“ zur Folge. <br /><br />Eine Begründung ist dann <u>entbehrlich,</u> wenn der Auftragnehmer über die vorbehaltene Forderung <u>bereits eine prüfbare Rechnung</u> im Sinne von § 14 VOB/B erteilt hat. Hat der Auftragnehmer nämlich bereits eine prüfbare Schlussrechnung erteilt und seinen Vorbehalt ausschließlich auf die Erfüllung dieser Schlussrechnung gerichtet, muss ein rechtzeitig gegen die Schlusszahlung erklärter Vorbehalt <u>nicht</u> weiterbegründet werden (vgl. BGH, BauR 1985, 576; BGH, BauR 1998, 613).<br /><br />Lehnt ein Auftraggeber daher gestützt auf seine Schlusszahlungserklärung weitere Zahlungen ab, sollte der Auftragnehmer die Wirksamkeit des beanspruchten Ausschlusses unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte auf jeden Fall prüfen (lassen) und seine (Rest-)Forderung nicht sofort „abschreiben“. <br /><br /><br />H. Jürgen Bertl <br />Rechtsanwalt, Dipl.-Betriebswirt und <br />Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 14:24:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 01.01.2012</title>
			<link>http://www.dreher-partner.de/de/aktuelles/detail/article/neue-schwellenwerte-im-vergaberecht-ab-01012012.html</link>
			<description>Maßgeblich dafür, ob eine (öffentliche Auftrags-)Vergabe national oder EU-weit auszuschreiben...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Maßgeblich dafür, ob eine (öffentliche Auftrags-)<b>Vergabe national </b>oder<b>&nbsp;EU-weit </b>auszuschreiben ist, hängt von der Höhe des geschätzten Auftragswertes ab. Insoweit kommt es darauf an, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb bestimmter Schwellenwerte liegt. Soweit der geschätzte Auftragswert die maßgeblichen Schwellenwerte unterschreitet, ist das Vergabeverfahren lediglich „national“ und bei Überschreitung ein „EU-weites“ Vergabeverfahren durchzuführen. <br /><br />Bei der EU-weiten Vergabe sind neben den Basisparagraphen der VOL/A und der VOB/A auch die ergänzenden Regelungen (sog. „a“-§§) anzuwenden. Darüber hinaus sieht das EU-weite Verfahren einen besonderen Rechtsschutz vor den Vergabekammern vor. <br /><br />Die Schwellenwerte wurden durch die Verordnung Nr. 1251/2011 vom 30.11.2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 geändert. <br /><br />Ab dem <b>01.01.2012 </b>gelten folgende <u>Schwellenwerte: <br /><br /></u>Für <b>Bauaufträge:</b> 
Seit 01.01.2012 = € 5.000.000,00 <br />(zuvor € 4.845.000,00) 
Für <b>Liefer- und Dienstleistungsaufträge:</b> <br /><br />Seit 01.01.2010 = € 200.000,00 <br />(zuvor € 193.000,00)&nbsp;<br /><br />Für <b>Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung</b> oder <b>im Verkehrsbereich:</b> <br /><br />Seit 01.01.2012 = € 400.000,00 <br />(zuvor € 387.000,00) <br /><br />Für <b>Liefer- und Dienstleistungsaufträge bestimmter oberster Bundesbehörden:</b> <br /><br />Seit 01.01.2012 = € 130.00,00 <br />(zuvor € 125.000,00) <br /><br />Allerdings weist die aktuelle Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in § 2 niedrigere Schwellenwerte und somit „strengere Vorgaben“ aus. Demnach gelten die dort geregelten Schwellenwerte <u>zunächst</u> für Auftraggeber in Deutschland weiter. Erst wenn die VgV durch den deutschen Gesetzgeber an die neuen Schwellenwerte angepasst wird, gelten die höheren Schwellenwerte auch in Deutschland. Aufgrund des national erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens ist mit einer Anpassung daher nicht vor Februar 2012 zu rechnen. Dagegen gelten im Sektorenbereich (Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung) die neuen EU-Schwellenwerte unmittelbar, weil in der Sektorenverordnung (SektVO) bereits ein dynamischer Verweis auf die Schwellenwerte enthalten ist. <br /><br /><br />H. Jürgen Bertl <br />Rechtsanwalt, Dipl.-Betriebswirt und <br />Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 08:15:00 +0100</pubDate>
			
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