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im Altshauser Hof

24.11.2011

Vorsicht bei Verjährungshemmung durch Mahnbescheid

Vorsicht ist geboten, wenn es darum geht, ablaufende Verjährungsfristen durch Mahnbescheid zu hemmen.

Wenn die Verjährung durch einen Mahnbescheid gehemmt werden soll, muss dem Mahnbescheid zu entnehmen sein, welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden. Der bloße Bezug auf einen Vertrag, aus dem Ansprüche geltend gemacht werden, reicht zum Beispiel nicht aus. Der Mahnbescheid sollte daher alle in Betracht kommenden Pflichtverletzungen zweifelsfrei, konkret und individuell erfassen.


Rechtsanwalt Alexander Büker


Rechtsanwälte Dreher + Partner
Ravensburg