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Seit 1884 Anwaltskanzlei
im Altshauser Hof

18.01.2012

Vorbehalt gegen die Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 und 5 VOB/B)

Die Anforderungen an eine wirksame Schlusszahlungserklärung sowie die sich ergebenden Rechtsfolgen führen bei der Bauabwicklung immer wieder zu „Irritationen“ bei den Baubeteiligten.

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B schließt die „vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung“ Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

Erforderlich ist daher, dass der Auftragnehmer wörtlich auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wird. Hierzu reicht der bloße Hinweis, dass keine weiteren Zahlungen geleistet werden, oder der bloße Vermerk „Schlusszahlung“ ebenso wenig wie die bloße Inbezugnahme auf § 16 VOB/B nicht aus.

Wird der Auftragnehmer auf die Ausschlusswirkung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B und das Erfordernis der Vorbehaltserklärung ausreichend hingewiesen, hat dieser nach § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B zur Vermeidung des Verlustes seiner über die Schlusszahlungserklärung hinausgehende Werklohnforderung zwingend innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der (Schlusszahlungs-)Mitteilung einen „Vorbehalt“ zu erklären.

Dieser Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen (nach Ablauf der Vorbehaltsfrist von 24 Werktagen - vgl. OLG Brandenburg, IBR-online, 19.12.2011) eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltene Forderung eingereicht oder der Vorbehalt eingehend begründet wird.

Versäumt der Auftragnehmer diese Erklärungen, ist dieser zudem auch mit früher gestellten, aber unerledigten Forderungen ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B), soweit diese nicht ebenfalls vorbehalten werden.

Ungeachtet dessen sollte der Auftragnehmer seine Forderung nicht sofort aufgeben, sondern Folgendes prüfen und berücksichtigen:

- Ein Vorbehalt ist nur bei vereinbarter Geltung der VOB/B (oder einer entsprechenden Regelung im Bauvertrag) erforderlich; 

-  Die Schlusszahlungswirkung kann dem Auftraggeber nur zugutekommen, soweit dieser eine umfassende Schlusszahlungserklärung abgibt und auf die Ausschlusswirkungen des § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B ausdrücklich hinweist. Dies wird in der Praxis häufig versäumt; 

-  Ist die VOB/B - wie in der Praxis üblich - nicht als Ganzes vereinbart, da der Auftraggeber in seinem Bauvertrag einseitige Änderungen der VOB/B (auch an anderer Stelle) vornimmt, ist die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 und 5 VOB/B) AGB-widrig und damit unwirksam (vgl. BGH, IBR 2002, 1; BGH, IBR 1998, 235); 

-  Erklärt der Auftragnehmer zwar fristgerecht einen Vorbehalt gegen die Schlusszahlung, versäumt jedoch die Begründung oder (prüfbare) Rechnungsstellung der vorbehaltenen Forderung innerhalb der weiteren 24 Werktagefrist, hat dies ebenfalls nicht zwingend den „Forderungsverlust“ zur Folge.

Eine Begründung ist dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer über die vorbehaltene Forderung bereits eine prüfbare Rechnung im Sinne von § 14 VOB/B erteilt hat. Hat der Auftragnehmer nämlich bereits eine prüfbare Schlussrechnung erteilt und seinen Vorbehalt ausschließlich auf die Erfüllung dieser Schlussrechnung gerichtet, muss ein rechtzeitig gegen die Schlusszahlung erklärter Vorbehalt nicht weiterbegründet werden (vgl. BGH, BauR 1985, 576; BGH, BauR 1998, 613).

Lehnt ein Auftraggeber daher gestützt auf seine Schlusszahlungserklärung weitere Zahlungen ab, sollte der Auftragnehmer die Wirksamkeit des beanspruchten Ausschlusses unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte auf jeden Fall prüfen (lassen) und seine (Rest-)Forderung nicht sofort „abschreiben“.


H. Jürgen Bertl
Rechtsanwalt, Dipl.-Betriebswirt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht