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15.11.2011

Vereinbarung einer Altersgrenze in Arbeitsverträgen ist keine Befristung i.S.d. § 14 TzBfG

Im Arbeitsrecht werden grundsätzlich befristete von unbefristeten Arbeitsverhältnissen unterschieden. Befristete Arbeitsverträge sind nur unter den Voraussetzungen des § 14 TzBfG zulässig. Ohne Vorliegen eines Sachgrundes kann danach eine Befristung längstens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden.

Üblich ist aber auch, dass in Arbeitsverträgen die automatische Beendigung für den Fall des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze vereinbart wird. Es stellt sich dabei die Frage, ob es sich dann um eine Befristung im Sinne des § 14 TzBfG handelt, die in Folge dessen auch den strengen Voraussetzungen dieses Gesetzes unterliegen würde.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage mit Urteil vom 19.10.2011- 7 AZR 253/07 verneint. Das BAG hat festgestellt, dass Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und einer allgemeinen (tariflichen) Altersgrenze unterliegen, keine Befristung im Sinne des § 14 TzBfG darstellen. Nach Auffassung des BAG folgt dies aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das andernfalls den Anwendungsbereich weitgehend verliere.

Ravensburg, den 15. November 2011

Dr. Jan Schöll
Fachanwalt für Arbeitsrecht