Urlaubsansprüche bei langfristiger Erkrankung können verfallen (Änderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes)
Urlaubsansprüche bei langfristiger Erkrankung können verfallen
(Änderung der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes)
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2011 wurde entschieden, dass Urlaubsansprüche von langfristig erkrankten Arbeitnehmern verfallen können.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war seit Januar 2002 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab Oktober 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Am 31.08.2008 schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus. Im März 2009 wurde Klage auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs für die Urlaubsjahre 2006 bis 2008 erhoben. Das Arbeitsverhältnis unterviel dem Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen. Dort war unter anderem geregelt:
„Der Urlaubsanspruch erlischt 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder dass Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte.
Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch 12 Monate nach Ablauf des oben genannten Zeitraums.“
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Frage, ob ein derartiger Ausschluss von Urlaub- / Urlaubsabgeltungsansprüchen zulässig ist dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Das erkennende Gericht hat erklärt, dass es kein Recht gibt, Urlaubsansprüchen unbegrenzt anzusammeln. Der Urlaubsanspruch verfolge einen doppelten Zweck, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und andererseits über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Die Zweckbestimmungen des Urlaubsanspruches könnten nur dann erreicht werden, wenn sich die Übertragung der Ansprüche nicht grenzenlos ergebe, sondern gewisse zeitliche Grenzen einhalten.
Einerseits müsse der Arbeitnehmer davor geschützt werden, Urlaubsansprüche zu verlieren, andererseits müsse aber auch den Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, der vor der Gefahr geschützt werden müsse, dass Urlaubsansprüche angesammelt werden und sich hier sehr lange Zeiträume ergeben können, die im Rahmen der Arbeitsorganisation schwierig zu handhaben sind.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen führt der Europäische Gerichtshof aus, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden könne, dass ein Zeitraum von 15 Monaten, in dem die Übertragung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwiderläuft.
Der Europäische Gerichtshof hat somit erklärt, dass die Möglichkeit, für einen während mehrerer Bezugszeiträume (Urlaubsjahre) in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch eingeschränkt werden könnten, dass die Vertragsparteien einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.
Solange keine entsprechende, gesetzliche Regelung existiert, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass zumindest individualvertraglich entsprechende Urlaubsabgeltungsvereinbarungen getroffen werden.
28.11.2011
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hörl
Fachanwalt für Arbeitsrecht







