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im Altshauser Hof

12.01.2012

Neue Schwellenwerte im Vergaberecht ab 01.01.2012

Maßgeblich dafür, ob eine (öffentliche Auftrags-)Vergabe national oder EU-weit auszuschreiben ist, hängt von der Höhe des geschätzten Auftragswertes ab. Insoweit kommt es darauf an, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb bestimmter Schwellenwerte liegt. Soweit der geschätzte Auftragswert die maßgeblichen Schwellenwerte unterschreitet, ist das Vergabeverfahren lediglich „national“ und bei Überschreitung ein „EU-weites“ Vergabeverfahren durchzuführen.

Bei der EU-weiten Vergabe sind neben den Basisparagraphen der VOL/A und der VOB/A auch die ergänzenden Regelungen (sog. „a“-§§) anzuwenden. Darüber hinaus sieht das EU-weite Verfahren einen besonderen Rechtsschutz vor den Vergabekammern vor.

Die Schwellenwerte wurden durch die Verordnung Nr. 1251/2011 vom 30.11.2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 geändert.

Ab dem 01.01.2012 gelten folgende Schwellenwerte:

Für Bauaufträge:

Seit 01.01.2012 = € 5.000.000,00
(zuvor € 4.845.000,00)

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge:

Seit 01.01.2010 = € 200.000,00
(zuvor € 193.000,00) 

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich:

Seit 01.01.2012 = € 400.000,00
(zuvor € 387.000,00)

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bestimmter oberster Bundesbehörden:

Seit 01.01.2012 = € 130.00,00
(zuvor € 125.000,00)

Allerdings weist die aktuelle Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in § 2 niedrigere Schwellenwerte und somit „strengere Vorgaben“ aus. Demnach gelten die dort geregelten Schwellenwerte zunächst für Auftraggeber in Deutschland weiter. Erst wenn die VgV durch den deutschen Gesetzgeber an die neuen Schwellenwerte angepasst wird, gelten die höheren Schwellenwerte auch in Deutschland. Aufgrund des national erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens ist mit einer Anpassung daher nicht vor Februar 2012 zu rechnen. Dagegen gelten im Sektorenbereich (Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung) die neuen EU-Schwellenwerte unmittelbar, weil in der Sektorenverordnung (SektVO) bereits ein dynamischer Verweis auf die Schwellenwerte enthalten ist.


H. Jürgen Bertl
Rechtsanwalt, Dipl.-Betriebswirt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht