Kein Recht des AG die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit frei zu verweigern
Ein Arbeitnehmer ist nach § 16 Abs. 1 BEEG verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich spätestens 7 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zu erklären, zu welchen Zeiten innerhalb der 2 Jahre Elternzeit genommen werden soll. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG regelt, dass eine einmal festgelegte Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden darf. Das Gesetz nennt keine näheren Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung zu erteilen ist oder vom Arbeitgeber verweigert werden kann.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat deshalb die Rechtsauffassung vertreten, ein Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit frei verweigern. Die Grenze sei die des Rechtsmissbrauchs. Könne ein rechtsmissbräuchliches Handeln nicht erkannt werden, sei die Zustimmungsverweigerung eines Arbeitgebers korrekt.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.10.2011 – 9 AZR 315/10 dieser Auffassung eine Absage erteilt. Das BAG vertritt die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Zustimmung nicht frei verweigern darf. Seine Entscheidung muss vielmehr billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht nur seine Gründe der Entscheidung zugrunde legen darf, sondern auch die Gründe des betroffenen Arbeitnehmers für die Verlängerung der Elternzeit berücksichtigen muss. Denkbare Gründe, die der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat, könnten etwa in dem Wegfall einer zunächst zugesagten Betreuungsmöglichkeit liegen.
Ravensburg, den 05. Dezember 2011
Dr. Jan Schöll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Dreher + Partner
Ravensburg







