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im Altshauser Hof

18.01.2012

Haftungsrisiken für unterlassene Bedenkenanzeige ohne Ende

- Ausführungspläne für Bad und Fliesenarbeiten in einem Krankenhaus sehen "Null-Gefälle" vor - (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2011, Az. 4 U 144/07)


Nach den „Regeln der Technik“ waren die beauftragte Estrich- und Fliesenarbeiten in den bearbeiteten Badezimmern mit Bodeneinläufen bei einem Krankenhausneubau zwingend mit einem Gefälle von 2 % herzustellen. Nachdem die bauseitig übergebenen Ausführungspläne ein solches nicht vorsahen, wurde der Estrich in 18 Bädern ohne Gefälle eingebracht. Nachdem der ausführende Fliesenleger gegen die übergebenen Pläne keine Bedenken angezeigt und den Estrich ohne Gefälle eingebaut hatte, wurde dieser vom Auftraggeber wegen Mängeln der Werkleistung in Anspruch genommen. Da der Ausführende gegen die vom Auftraggeber übergebene Werkplanung keine Bedenken angezeigt und die beauftragten Leistungen entsprechend den Vorgaben in der Planung umgesetzt hatte, konnte dieser vom Auftraggeber wegen Mängeln erfolgreich in Anspruch genommen werden.

In falsch verstandener „Solidarität“ mit den bauplanenden Architekten oder anderen Baubeteiligten wird in der Praxis in erheblichem Umfang von (wirksamen) Bedenkenanzeigen gegenüber dem Auftraggeber abgesehen und hierdurch von den Bauausführenden erhebliche Haftungsrisiken in Kauf genommen.

Nach § 4 Abs. 3 VOB/B (ebenso beim BGB-Werkvertrag) hat der Auftragnehmer vor Ausführung seiner Leistungen die planerischen Vorgaben - ebenso Vorleistungen anderer Unternehmer - dahingehend zu überprüfen, ob sie mit dem übrigen Vertragsinhalt übereinstimmen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Soweit hier Zweifel bestehen, muss der Werkunternehmer in der Regel gegenüber dem Bauherrn (und nicht gegenüber dem Architekten) unverzüglich - inhaltlich ausreichend - fachgerecht und erschöpfend Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anzeigen.

Bei vereinbarter Geltung der VOB/B sind Bedenken zudem zwingend schriftlich anzuzeigen.

Die Bedenkenhinweispflicht dient dem Schutz des Auftraggebers und muss so hinreichend umgesetzt werden, dass der Auftraggeber diese prüfen und mögliche nachteilige Folgen erkennen kann.

Verletzt der Auftragnehmer seine Prüf- und Hinweispflicht hat er für daraus resultierende Mängel am Bauwerk einzustehen (§ 13 Abs. 3 VOB/B). Er hat dann die erforderliche Nachbesserung seines Gewerks vorzunehmen oder die Kosten dafür zu tragen. Auch wenn der Auftragnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, hierbei fehlerhafte Vorleistungen anderer Unternehmer nachzubessern oder für diese Kosten aufzukommen (vgl. OLG München, BauR 1988, 251) haftet der Werkunternehmer dann als Gesamtschuldner (neben dem fehlerhaft arbeitenden Vorunternehmer) auf die Gesamtsanierungskosten, wenn die Herstellung eines mangelfreien (Gesamt-)Gewerks in nicht exakt voneinander trennbaren Arbeitsabläufen geschuldet wird (vgl. OLG Frankfurt, IBR 2005, 473), was in der Baupraxis häufig der Fall sein wird.

Die Vielzahl von zum Teil erheblichen Einstandsverpflichtungen sollten von den Bauausführenden zum Anlass genommen werden, sowohl die planerischen Vorgaben, vom Bauherrn zur Verfügung gestellter Baustoffe als auch Vorleistungen anderer Unternehmer, auf welche der Werkunternehmer aufbauen muss, oder schadensträchtige Schnittstellen auf die vertragliche Übereinstimmung und insbesondere auf die Mangelfreiheit bzw. Übereinstimmung mit den technischen Regeln (DIN, etc.) eingehend zu überprüfen und schon bei begründeten Zweifeln schriftlich gegenüber dem Auftraggeber Bedenken anzuzeigen. Ansonsten drohen erhebliche Haftungs- und Einstandsrisiken selbst dann, wenn die eigene Werkleistung - für sich gesehen - vertrags- und regelgerecht ausgeführt wurde.


H. Jürgen Bertl
Rechtsanwalt, Dipl.-Betriebswirt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht