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09.01.2012

Änderung der Rechtsprechung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen durch LAG Baden-Württemberg

Zwischenzeitlich ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allgemein bekannt, wonach bei einer ununterbrochenen, fortdauernden Arbeitsunfähigkeit die Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers nicht verfallen. Die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 3 BUrlG, die einen solchen Verfall vorsah, ist nach Auffassung des EuGH sowie des BAG unwirksam und darf nicht angewandt werden (BAG NZA 2009, 538 ff.).

Seit dieser Rechtsprechung wird streitig diskutiert, ob die Entscheidung des BAG so zu verstehen ist, dass tatsächlich ohne Begrenzung, insbesondere ohne die Grenze der Verjährung die Urlaubsansprüche eines kranken Arbeitnehmers über viele Jahre hinaus nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden müssen. Auf diese Weise kommt es am Ende eines Arbeitsverhältnisses oftmals zu Zahlungsansprüchen in einer Größenordnung von über € 40.000,00 brutto.

Nun hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erstmals mit seinem Urteil vom 21.12.2011 – 10 Sa 19/11 eine Begrenzung für die Urlaubsabgeltungsansprüche festgelegt. Danach sollen nunmehr die Urlaubsansprüche bei durchgehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sind weitergehende Urlaubsabgeltungsansprüche nicht geschuldet.

Das LAG Baden-Württemberg bezieht sich auf eine aktuelle Entscheidung des EuGH vom November 2011, die im Zusammenhang mit einer tariflichen Verfallklausel von Urlaubsansprüchen steht. In diesem Zusammenhang hat der EuGH entschieden, dass eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre hinaus nicht erforderlich ist und eine Regelung eines nationalen Gesetzgebers zulässig wäre, die eine Begrenzung des Übertragungszeitraums von Urlaubsansprüchen von 15 Monaten vorsehen würde.

Künftig ist also bei Urlaubsabgeltungsansprüchen die 15monatige Grenze zu beachten.


Ravensburg, den 09.01.2012


Dr. Jan Schöll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kanzlei Dreher + Partner Ravensburg