19.07.2010 | Hitzefrei im Betrieb?


Der Hochsommer hat Deutschland fest im Griff. Was für die einen erfreulich ist, weil sie Schwimmbäder und Badeseen aufsuchen können, stellt sich für andere als Problem dar, wenn sie arbeiten müssen. Sehr hohe Temperaturen am Arbeitsplatz, die diesen in eine „Sauna“ verwandeln, sind nicht nur unangenehm, sondern können zuweilen auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Hier stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern hitzefrei zu geben, gegebenenfalls wann dies der Fall ist.

Zur Rechtslage gilt folgendes:

Aus § 618 BGB ergibt sich, dass der Arbeitgeber Räume so einzurichten und zu unterhalten hat, dass die Arbeitnehmer darin arbeiten können, ohne Gesundheitsschaden zu nehmen. Diese allgemein gehaltene Vorschrift wird durch die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeithygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Die ASR 3.5 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten.

In der Arbeitsstättenregel ASR a3.5 Raumtemperatur vom Juni 2010 legt im Punkt 4.2 Abs. 3 fest, dass die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen +26 °C nicht überschreiten soll. Der oben beschriebene „Sommerfall“ ist zusätzlich in der ASR a3.5 mit einem gesonderten Punkt 4.4 geregelt. Hier wird für Außenlufttemperaturen von über 26 °C ein Stufenmodell mit zu beachtenden Randbedingungen und nötigen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten beschrieben.

Dabei können die Beschäftigten bei Lufttemperaturen in Arbeitsräumen in den Stufen bis +30 °C bis +35 °C und darüber weiter tätig sein, vorausgesetzt, der Arbeitgeber ergreift geeignete Schutzmaßnahmen.

Trotz dieser neuen Regelungen gibt es für Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch auf klimatisierte Räume oder „hitzefrei“.

Nach § 4 ArbSchG ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden.

Da es bei Raumtemperaturen von über +26 °C unter bestimmten Umständen zu einer Gefährdung der Gesundheit, z.B. Kreislaufbelastungen, kommen kann, sind Schutzmaßnahmen nötig.

Arbeitgeber und Beschäftigte müssen im gegenseitigen Einvernehmen durch geeignete Maßnahmen diese Situation lösen. Im Ergebnis können die Beschäftigten, wenn für sie individuell aufgrund der Hitze Gesundheitsgefahren auftreten, z.B. Kreislaufbeschwerden, allenfalls von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Arbeit „niederlegen“.

Dies sind jedoch Sonderfälle. Der Grundsatz heißt:

Der Arbeitgeber soll versuchen, das Raumklima erträglich zu gestalten. Ansprüche auf hitzefrei gibt es nicht. Nur wer wirklich in der Gesundheit gefährdet wird kann aus diesen Gründen arbeitsunfähig erkranken und dann der Arbeit deswegen fernbleiben.

Ravensburg, den 19. Juli 2010


Dr. Hörl
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht





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